Sonderausstellungen

01. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2022
Luthers Sterbehaus | Lutherstadt Eisleben

Raus mit der Sprache!

Die Sprache Martin Luthers hat die Welt bewegt: Seine und unsere heutige Sprache werden in unserer Mitmachausstellung „Raus mit der Sprache!“ in Eisleben erfahrbar – experimentell, interaktiv und spielerisch!

weiterlesen

24. Juni 2022 bis 09. Juli 2023
Augusteum | Lutherstadt Wittenberg

Tatort 1522 – Das Escapespiel zur Lutherbibel

Zum 500-jährigen Jubiläum von Luthers Bibelübersetzung präsentieren wir eine Mitmachausstellung im Escape-Raum-Format. Die Ausstellung ist für Schulklassen sowie für Familien und Erwachsenen-Gruppen geeignet.

weiterlesen

Unterzeichnung des Wormser Edikts

×

Fehlermeldung

  • Deprecated function: TYPO3\PharStreamWrapper\Manager::initialize(): Implicitly marking parameter $resolver as nullable is deprecated, the explicit nullable type must be used instead in include_once() (line 19 of /html/martinluther.de/includes/file.phar.inc).
  • Deprecated function: TYPO3\PharStreamWrapper\Manager::initialize(): Implicitly marking parameter $collection as nullable is deprecated, the explicit nullable type must be used instead in include_once() (line 19 of /html/martinluther.de/includes/file.phar.inc).
  • Deprecated function: TYPO3\PharStreamWrapper\Manager::__construct(): Implicitly marking parameter $resolver as nullable is deprecated, the explicit nullable type must be used instead in include_once() (line 19 of /html/martinluther.de/includes/file.phar.inc).
  • Deprecated function: TYPO3\PharStreamWrapper\Manager::__construct(): Implicitly marking parameter $collection as nullable is deprecated, the explicit nullable type must be used instead in include_once() (line 19 of /html/martinluther.de/includes/file.phar.inc).
Banner "Heute vor 500 Jahren"
26. Mai 2021
Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt

Heute vor 500 Jahren, am Sonntag, den 26. Mai 1521 unterzeichnet Kaiser Karl V. das Wormser Edikt. Luther, der bereits unter dem Kirchenbann steht, fällt damit nun auch unter die Reichsacht. Niemand, so der Wortlaut des Dekrets, darf ihm jetzt noch Hilfe und Unterstützung gewähren. Niemand darf ihn empfangen, beherbergen oder auch nur mit Nahrung versorgen. Der rebellische Mönch ist fortan aus der Gesellschaft ausgestoßen. Seine Schriften werden als „Gift“ gebrandmarkt und verboten.

Wenn es nach dem Kaiser persönlich gegangen wäre, hätte er mit dem Federstrich am 26. Mai wohl auch gleich einen Schlussstrich unter die „causa Lutheri“ an sich gezogen. Allerdings wird ihm klar gewesen sein, dass es bei der Angelegenheit den einen oder anderen Haken gab, politisch wie inhaltlich. Denn zum einen war der so in Acht und Bann Gefallene zu diesem Zeitpunkt längst von der Bildfläche verschwunden. Habhaft werden konnte man allenfalls noch seiner Schriften. Und selbst das war angesichts ihrer Auflagenhöhe und der Geschwindigkeit, mit der sie sich verbreiteten, wenig realistisch.

Auch wie das kaiserliche Mandat durchgesetzt werden sollte, blieb angesichts der Verfassungswirklichkeit im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation eine berechtigte Frage. Der „Erwählte Römische Kaiser“ war nämlich kein souveränes Staatsoberhaupt und schon gar kein absolutistischer Monarch. Seine Autorität fußte auf Herkommen und Tradition, vor allem aber auf der Wahl durch die Kurfürsten. Um seine Politik umsetzen zu können, brauchte er die Unterstützung der Reichsstände. Und als „Neuling“ im Amt, den viele der Reichsgroßen noch nie persönlich gesehen hatten und bei dem es folglich auf den sprichwörtlichen ersten Eindruck ankam, tat er gut daran, sich peinlich genau an die Reichsverfassung zu halten.

Schon Luthers Auftritt vor dem Plenum knapp einen Monat zuvor war ein Erfolg kursächsischer Diplomatie gewesen. Denn kirchenrechtlich war der Fall klar: Luther war seit Januar 1521 ein offiziell verurteilter Ketzer. Was danach noch fehlte, war die reichsrechtliche Konsequenz, und das hieß, die Verhängung der Reichsacht durch den Kaiser. Luthers Landesherr, Kurfürst Friedrich der Weise, sorgte jedoch dafür, dass sein Bibelprofessor eine Bühne bekam: Die einfache Übernahme des römischen Urteils und seine Exekution durch das Reich, so die Argumentation, verstießen gegen die Reichsverfassung. Der Beklagte müsse auf jeden Fall gehört werden. Fern von potenziell heiklen theologischen Inhalten wurden hier also Verfahrensregeln ins Feld geführt.

Nach Luthers Auftritt und Weigerung zu widerrufen hatte Karl V. zwar entschieden, dass er berechtigt sei, ohne weitere Rücksprache mit den Ständen die Reichsacht zu verhängen. Zu diesem Zweck gab es bereits ein vorbereitetes Formular des päpstlichen Sondergesandten Aleander. Doch die politische Institution Reichstag war noch nicht fertig mit Luther. Zu Beginn der neuen Sitzungswoche – am 22. April 1521, vier Tage nach seinem spektakulären „hier stehe ich, Gott helfe mir, Amen“ – erhielt er eine Vorladung vor den Reichstagsausschuss, dem sein Fall zur weiteren Behandlung übergeben worden war. Die Verhandlungen vor dem mit zwei Kurfürsten und etlichen weiteren Fürsten sehr prominent besetzten Gremium fanden am 24. und 25. April statt. Eine Disputation zu führen (wie Luther immer noch wünschte) hatte der Ausschuss kein Mandat. Allerdings bemühte man sich in durchaus freundlichen Gesprächen um eine Annäherung. Erst, als Luther auch hier nicht widerrief, war klar, dass eine Verurteilung unumgänglich sein würde.

Am 30. April – Luther hatte seine offizielle Entlassung erhalten und war bereits abgereist – teilte der Kaiser den Reichsständen mit, dass er als Schutzherr der Kirche nunmehr gegen Luther vorzugehen gedenke. Letzte inhaltliche Abstimmungen und redaktionelle Verbesserungen am Text der Achtserklärung sorgten dafür, dass das unter kaiserlichem Namen erlassene Wormser Edikt erst am 24. Mai öffentlich verlesen werden konnte. In Kraft trat es dann mit der Unterschrift des Kaisers am 26. Mai – allerdings zurückdatiert auf den Tag des ursprünglichen Ausfertigungsbefehls, den 8. Mai.

Aus dem Wortlaut des Edikts geht klar hervor, dass es sich nicht um einen Beschluss der Reichsstände handelte, sondern um einen vom Kaiser aus eigener Machtvollkommenheit gesetzten Erlass. „Mit einhelligem Rat und Willen“ der Stände, wie der Text weiter festhält, kam es nicht zustande. Und auch sein Wirkungsbereich blieb beschränkt. Denn durchgesetzt werden konnte das Edikt nur dort, wo es auch offiziell verkündet wurde – was zahlreiche Reichsfürsten und Städte, die der Reformation aufgeschlossen gegenüberstanden, praktischerweise unterließen. Kurfürst Friedrich der Weise hatte in dieser Hinsicht sogar doppelt vorgesorgt: Er war bereits am 23. Mai, noch vor der offiziellen Schlusssitzung des Reichstags, abgereist. Das Wormser Edikt wurde ihm nie offiziell zugestellt.


Autorin: Dr. Ulrike Wendt-Sellin, Leiterin unserer Museen in Eisleben und Mansfeld

 

 

« zurück zur Übersicht